Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ahead Care GmbH

Stand: Oktober 2023

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Kaufverträge, Mietverträge und sonstigen vertragliche Vereinbarungen und Leistungen der Ahead Care GmbH („Ahead Care“) gegenüber einem Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB („Kunde“) (Ahead Care und Kunde zusammen die „Parteien“ und jeweils die „Partei“).

Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufs-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Kunden werden von Ahead Care nicht anerkannt, auch wenn Ahead Care diesen nicht ausdrücklich widersprochen oder Lieferungen oder sonstige Leistungen vorbehaltlos ausführt.

Individualvertragliche Regelungen in Schriftform, insbesondere Regelungen im Kaufvertrag oder Mietvertrag mit dem Kunden, haben Vorrang gegenüber Regelungen in diesen AGB.

 

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt erst durch eine Annahme, Auftrags- oder Bestellbestätigung von Ahead Care in Textform zustande, soweit aufgrund Gesetz oder vertraglicher Vereinbarung kein strengeres Formerfordernis greift.

Die Bestellung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht, ist Ahead Care berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von drei (3) Monaten nach seinem Zugang anzunehmen.

Die Bestellung eines Kunden erlischt, wenn sie nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Eingang bei Ahead Care durch Ahead Care in Textform bestätigt wird.

Alle Vereinbarungen, die zwischen Ahead Care und dem Kunden getroffen werden, sind nur wirksam, wenn sie zumindest in Textform niedergelegt sind. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Textformerfordernis.

Angaben von Ahead Care in öffentlichen Äußerungen, Prospekten oder der Werbung geben Annäherungswerte wieder. Sie sind für Ahead Care unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt bzw. vereinbart werden.

Nach Vertragsschluss notwendig werdende, von Ahead Care nicht wider Treu und Glauben herbeigeführte Änderungen des Vertragsgegenstands aufgrund technischer Weiterentwicklungen bleiben vorbehalten, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

 

3. Zurverfügungstellung von Unterlagen und Vertraulichkeit

Der Kunde haftet für die Richtigkeit von ihm zu liefernder Unterlagen und Informationen. Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den Kunden, behält sich Ahead Care die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und sonstige Rechte vor.

Die Parteien vereinbaren, alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden, streng vertraulich zu behandeln und lediglich für die vertraglich festgelegten Zwecke zu verwenden. Für den Zweck dieser Bestimmung gelten als vertrauliche Informationen alle Informationen, Dokumente, Einzelheiten und Daten, die als solche gekennzeichnet oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, soweit eine Partei oder ihre Beauftragten aufgrund zwingenden Rechts oder der vollziehbaren Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind. In diesem Fall wird die jeweilige Partei die andere Partei hierüber informieren und in Abstimmung miteinander alle notwendigen und rechtlich zulässigen Maßnahmen ergreifen, um die Offenlegung zu vermeiden oder eine möglichst vertrauliche Behandlung sicherzustellen.

Die Vertraulichkeit gilt ferner nicht für die Offenlegung gegenüber zur beruflichen Verschwiegenheit Verpflichteten sowie gegenüber Mitarbeitern und Vertragspartnern, welche die Informationen für die Vorbereitung und Durchführung des Geschäfts benötigen, sofern sie zuvor einer gleichwertigen Vertraulichkeit verpflichtet worden sind.

Ahead Care ist berechtigt, vertrauliche Informationen Investoren oder Finanzierungspartnern zugänglich zu machen, soweit diese die vertraulichen Informationen vernünftigerweise benötigen.

 

4. Lieferung/Lieferfristen/Liefertermine

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftrags- oder Bestellbestätigung von Ahead Care maßgebend.

Ahead Care ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit die Teillieferung für den Kunden zumutbar ist. Teillieferungen werden getrennt in Rechnung gestellt und unabhängig von der noch ausstehenden Lieferung zur Zahlung fällig.

Lieferfristen oder Lieferzeiträume bzw. -termine sind nur verbindlich, wenn sie in Textform vereinbart sind. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung. Bei nachträglich vereinbarten Änderungen des Auftrags verlängern oder verschieben sich die Lieferfristen oder Lieferzeiträume bzw. -termine entsprechend.

Eine Lieferfrist oder Lieferzeitraum bzw. -termin wird insbesondere um die Dauer der Verzögerung verlängert bzw. verschoben,

wenn Ahead Care die für die Ausführung erforderlichen Informations- und Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht erfolgen;

wenn Ahead Care an der Erfüllung von Verpflichtungen durch den Eintritt höherer Gewalt, z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder gleichartiger Gründe gehindert wird

Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird Ahead Care von der Lieferverpflichtung frei. Ahead Care ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Das Vorliegen vorgenannter Ereignisse teilt Ahead Care dem Kunden unverzüglich mit.

Ahead Care ist bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern Ahead Care das Lieferhindernis nicht zu vertreten hat.

Dauert eine Lieferverzögerung länger als 3 Monate oder wird die Vertragsdurchführung aus Gründen, die Ahead Care nicht zu vertreten hat, unmöglich, sind die Parteien verpflichtet, die Konditionen des Vertrages nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der geänderten Umstände neu zu verhandeln. Können sich die Parteien nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf einen für beide Seiten zufriedenstellenden neuen Vertrag einigen, sind beide Parteien ohne weitere Friststellung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann Ahead Care den entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt verlangen. Soweit die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Stornierungen durch den Kunden sind nur bei vertraglicher Regelung oder mit schriftlicher Zustimmung seitens Ahead Care möglich. Ahead Care kann angemessenen Ersatz für bereits erbrachter Leistungen und angefallene Aufwendungen verlangen.

 

5. Verpackung und Transport

Der Versand der Ware erfolgt nach Wahl von Ahead Care. Ahead Care ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Sofern der Kunde eine Transportversicherung wünscht, wird Ahead Care für die Lieferung eine solche abschließen. Der Kunde hat die hierdurch anfallenden Kosten zu tragen.

Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben im Rahmen der Lieferungen hat der Kunde zu tragen.

 

6. Mängelrüge und Gewährleistung

Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen, insbesondere hinsichtlich Menge (Vollständigkeit) und Beschaffenheit (Mängelfreiheit). Rügen hat der Besteller unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Ablieferung, per eingeschriebenen Brief, Telefax oder E-Mail gegenüber Ahead Care zu erheben. Bei versteckten Mängeln, die nicht im Rahmen einer üblichen oder zumutbaren Eingangskontrolle festgestellt werden können, gilt die Rügepflicht ab Erkennbarkeit des Mangels. Erfolgt innerhalb der vorgenannten Fristen durch den Kunden keine Rüge, gilt die Ware als vertragsgemäß. Fehlerhafte Ware ist Ahead Care versandkostenfrei einzusenden oder zu übergeben.

Liegt ein Mangel vor, so hat Ahead Care die Wahl, den Mangel zu beseitigen oder gegen Rücksendung der beanstandeten Ware eine Ersatzlieferung vorzunehmen.

In der bloßen Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung liegt kein Anerkenntnis des Bestehens des Mangels. Soweit durch die Nacherfüllung die Verjährung neu beginnt, gilt dies nur für das jeweilige mangelhafte Produkt, nicht aber für die übrigen Produkte.

Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 9 unberührt.

Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, sowie bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden bzw. Anwender, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder gleichartiger Tatbestände entstehen.

Kaufvertragliche Ansprüche wegen eines Mangels verjähren spätestens zwei Jahren ab Lieferung, soweit keine abweichende vertragliche Regelung besteht.

 

7. Haftung

Ahead Care haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Ahead Care, der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Ferner haftet Ahead Care für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall haftet Ahead Care jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

Die gesetzliche Haftung von Ahead Care bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit aus einfacher Fahrlässigkeit von Organen und Mitarbeitern von Ahead Care sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

Ahead Care haftet nicht in Fällen höherer Gewalt und bei Umständen im Einflussbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen oder System- oder Serverstörungen bei Kunden bzw. Anwendern).

Ahead Care haftet nur für Eigenschaften und Leistungen, welche in den jeweiligen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen ausgeführt sind oder der Natur der gelieferten Sache nach zwingend vorauszusetzen sind (nicht aber z.B. für die notwendige Infrastruktur des Kunden).

 

8. Zahlungsbedingungen

Wenn keine abweichende Vereinbarungen bestehen, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jegliche Abzüge zu begleichen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichartigen Zahlungsaufforderung beglichen werden.

Sofern Zahlungsbedingungen aus innerhalb von zwei Jahren getätigten Geschäften von Seiten des Kunden nicht eingehalten worden sind, ist Ahead Care berechtigt, den Kunden nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse zu beliefern.

Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Einziehungs- und Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Ahead Care behält sich die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor. Sonstige Zahlungsanweisungen und Schecks werden von Ahead Care grundsätzlich angenommen.

Bei Zahlungsverzug – auch im Falle der Stundung – sind Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten bei Nichtverbrauchern und 5 Prozentpunkten bei Verbrauchern über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Für den Mahnaufwand sind in der dritten Mahnstufe Mahngebühren in Höhe von 5,00 € und in der vierten Mahnstufe Mahngebühren in Höhe von 7,50 € zu zahlen.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, durch Ahead Care anerkannt oder unbestritten sind.

Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von Ahead Care auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist Ahead Care nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).

 

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung – sämtlicher aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zustehenden Forderungen Eigentum von Ahead Care.

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises oder des Mietzinses, ist Ahead Care berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; Ahead Care ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware zu verlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf Ahead Care diese Rechte nur geltend machen, wenn Ahead Care dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

Der Kunde ist verpflichtet, Ahead Care unverzüglich Zugriffe auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und die Ahead Care abgetretenen Rechte schriftlich anzuzeigen.

Ahead Care ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der im Eigentum oder Miteigentum von Ahead Care stehenden Gegenstände zu verlangen, falls Ahead Care die Erfüllung der Forderungen durch den Kunden gefährdet erscheint oder wenn er gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. In der Zurücknahme der Ware durch Ahead Care liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn Ahead Care hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch Ahead Care liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Ahead Care ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und sämtliche gesetzlich erforderlichen Dokumente auszustellen, damit der Eigentumsvorbehalt wirksam wird oder sonstige Sicherheit zugunsten von Ahead Care bestellt wird bzw. erhalten bleibt.

Übersteigt der realisierbare Wert der Ahead Care gestellten Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % wird Ahead Care auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von Ahead Care in dem Umfange freigeben, in dem der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

 

10. Auslegung, anwendbares Recht, Gerichtsstand

„Werktag“ ist jeder Tag außer Feiertage in Nordrhein-Westfalen, Sonntag und Sonnabend.

Für die Rechtsbeziehung zwischen Ahead Care und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Ahead Care und dem Kunden, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Erlangen. Ahead Care ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.

 

11.  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser AGB oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestandteile sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem Vertragswillen der Parteien entsprechen.